AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Mo Transport und Umzug Zürich

 


Art. 1 – Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen der Mo Transport und Umzug Zürich – insbesondere für Umzüge, Transporte, Entsorgungen, Reinigungen und Lagerungen – soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Grundlage bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr (AS 2002, 1649).

Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten werden.


Art. 2 – Allgemeines

Der Auftraggeber hat alle Informationen bereitzustellen, die für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags erforderlich sind – insbesondere Hinweise auf reglementierte Güter (z. B. Gefahrengut) oder Gegenstände, die eine besondere Behandlung erfordern.

Mo Transport und Umzug Zürich prüft den Auftrag sorgfältig, ist jedoch nicht verpflichtet, Inhalte, Gewichte oder Masse der Sendungen zu kontrollieren.
Unklarheiten werden nach Möglichkeit umgehend mit dem Auftraggeber geklärt.

Der über das vereinbarte Volumen hinausgehende Laderaum kann vom Unternehmen frei genutzt werden. Die Weitergabe des Auftrags an Dritte ist zulässig.


Art. 3 – Transportübernahme

Jeder Auftrag setzt voraus, dass die Durchführung unter normalen Bedingungen möglich ist. Zufahrtswege müssen für Transportfahrzeuge zugänglich und befahrbar sein.

Bei Vorgärten und ähnlichen Gegebenheiten gilt eine Maximaldistanz von 15 Metern zwischen Fahrzeug und Hauseingang als normale Zufahrt. Treppen und Korridore müssen einen sicheren Transport ermöglichen.

Sind zusätzliche Aufwände erforderlich (z. B. wegen unzugänglicher Wege oder behördlicher Einschränkungen), werden diese nach Aufwand zusätzlich verrechnet.


Art. 4 – Pflichten von Mo Transport und Umzug Zürich

Das Unternehmen verpflichtet sich, die erforderlichen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen und den Auftrag fachgerecht, sorgfältig und termingerecht auszuführen.
Die Ablieferung erfolgt unmittelbar nach Ankunft oder gemäss individueller Vereinbarung.


Art. 5 – Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet,

  • für eine geeignete Verpackung des Transportguts zu sorgen,

  • alle relevanten Adressen, Ablieferorte und Zugangsbedingungen mitzuteilen,

  • besondere Eigenschaften oder Empfindlichkeiten der Güter offenzulegen,

  • sowie die rechtzeitige Durchführung von Ver- und Entladung zu gewährleisten.

Zolldokumente, Genehmigungen und Bewilligungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit trägt er die volle Verantwortung.

Bargeld, Wertpapiere und Edelmetalle sind ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen.

Entstehen Verzögerungen durch den Auftraggeber, gehen Wartezeiten und Zusatzkosten zu seinen Lasten. Kann innerhalb von vier Stunden keine Entladung stattfinden, darf das Gut auf Kosten und Risiko des Auftraggebers eingelagert werden.


Art. 6 – Preise

Die Preise werden nach Aufwand oder als Pauschalpreis vereinbart. Nicht im Preis enthalten sind u. a.:

  • Verpackungsarbeiten und Materialmiete/-kauf

  • Demontage und Montage von komplexen Möbeln

  • Transporte schwerer Gegenstände über 100 kg

  • Ab- und Anbringen von Lampen, Vorhängen, Bildern usw.

  • Mehraufwand durch schwierige Zufahrten, Wetter oder Wartezeiten

  • Zollkosten, Gebühren und Steuern

  • Versicherungskosten

Das Entfernen oder Anschliessen elektrischer Geräte ist dem Personal aus Sicherheits- und Rechtsgründen nicht gestattet.


Art. 7 – Bezahlung
  • Umzüge: Zahlung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten in bar oder Rechnung.

  • Auslandtransporte: sind im Voraus zu bezahlen.

  • Reinigungen: werden am Tag der Abnahme bar beglichen.


Art. 8 – Umdisponierung oder Rücktritt

Eine Umdisponierung ist möglich, sofern der dadurch entstehende Aufwand vergütet wird.

Ein Rücktritt muss schriftlich erfolgen:

  • bis 60 Tage vor Umzug: 80 % des Offertenbetrags geschuldet

  • bis 48 Stunden vor Umzug: 90 % des Offertenbetrags geschuldet

Nachweislich höhere Schäden können zusätzlich geltend gemacht werden.


Art. 9 – Retentionsrecht

Wird das Frachtgut nicht abgenommen oder die Zahlung verweigert, kann Mo Transport und Umzug Zürich das Gut zurückbehalten oder auf Kosten des Auftraggebers einlagern.

Nach schriftlicher Zahlungsaufforderung mit 30-tägiger Frist ist das Unternehmen berechtigt, die Güter freihändig zu verwerten oder zu entsorgen.


Art. 10 – Haftung

Mo Transport und Umzug Zürich haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen.
Die Haftung ist auf den Zeitwert der Güter beschränkt und pro Schadensfall auf CHF 25’000.– begrenzt.

Bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung.
Für unzureichend verpackte oder besonders empfindliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen, sofern die Verpackung nicht durch das Unternehmen selbst erfolgt ist.

Der Selbstbehalt pro Schadensfall beträgt CHF 300.–.


Art. 11 – Haftungsausschluss

Keine Haftung besteht insbesondere bei:

  • Schäden durch Verschulden des Auftraggebers, höhere Gewalt, Unfall, Streik, Krieg oder Witterung

  • Schäden an empfindlichen Gegenständen (z. B. Glas, Marmor, Elektronik, Pflanzen, Tiere etc.), sofern die üblichen Vorsichtsmassnahmen eingehalten wurden

  • Verlust oder Beschädigung von Bargeld, Schmuck, Kunstgegenständen oder Antiquitäten ohne gesonderte Versicherung

  • Verzögerungen durch Verkehr, Pannen oder behördliche Auflagen


Art. 12 – Transportversicherung

Auf Wunsch kann der Auftraggeber über Mo Transport und Umzug Zürich eine Transportversicherung abschliessen.
Die Kosten trägt der Auftraggeber. Wird keine Versicherung abgeschlossen, trägt der Auftraggeber das Risiko für Schäden, die nicht unter die Haftung des Unternehmens fallen.


Art. 13 – Mängelrüge

Der Auftraggeber muss das Transportgut sofort nach Lieferung prüfen.
Schäden oder Verluste sind sofort bei Ablieferung zu melden und innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen.
Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.


Art. 14 – Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist der Sitz von Mo Transport und Umzug Zürich.
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.


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